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Satzung des Pferdezuchtverbandes Brandenburg-Anhalt

Satzung als pdf

 Stand 26. März 2011

Grundlage

Grundlage dieser Satzung, einschließlich Zuchtprogramm und Zuchtbuchordnung, sind

-       das Vereinsrecht nach BGB

-       die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und der Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt

-       die Zuchtverbandsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

Der Pferdezuchtverband Brandenburg - Anhalt e. V. ist bei der zuständigen Stelle der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt nach dem Tierzuchtgesetz anerkannt.

Die Satzung besteht aus der Verfassung, im Anhang befinden sich Zuchtprogramm und Zuchtbuchordnung
 

I.          Verfassung

 

§ 1          Name, Sitz, Verbandsgebiet, Geschäftsjahr

1.1.           

Der Verband führt den Namen "Pferdezuchtverband Brandenburg - Anhalt e.V." (nachstehend Verband genannt). Der Sitz des Verbandes ist Neustadt (Dosse). Zur Betreuung der Züchter werden Geschäftsstellen in Stendal und Neustadt (Dosse) unterhalten.

 

1.2.           

Der räumliche Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder Dänemark, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz,  Tschechien, Ukraine und Weißrussland, wobei die Tätigkeit im Ausland nur die Rassen Deutsches Sportpferd und Deutsches Reitpony umfasst. Die Bundesländer Berlin und Brandenburg (Zuchtbezirk Berlin-Brandenburg) und Sachsen-Anhalt (Zuchtbezirk Sachsen-Anhalt) bilden das Kernzuchtgebiet.

 

1.3.     

Der Verband ist unter der VR 4018 NP beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2          Zweck und Aufgaben

2.1.        

Der Verband ist ein körperschaftlicher Zusammenschluss von Züchtern zur Förderung der Pferdezucht.

 

Er arbeitet als:

·       anerkannte Züchtervereinigung gemäß Tierzuchtgesetzes vom 21.12.2006

·       Mitgliedsverband der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

·       Züchtervereinigung nach den Tierzuchtdurchführungsverordnungen der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.


 

2.2.        

Der Verband ist unpolitisch, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabeverordnung und hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Berufsvertretung die Pferdezucht im Verbandsgebiet durch züchterische Maßnahmen zu fördern. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er übernimmt die Betreuung für folgende Pferderassen bzw. Rassegruppen in seinem Territorium:

                Warmblut, Kaltblut, Kleinpferde, Ponys, Spezialrassen.

 

2.3.         

Der Verbandszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

·       Dokumentation aller Zuchtdaten

·       Ausstellung von Zuchtbescheinigungen

·       Ausstellung von Dokumenten zur Identifizierung (Equidenpass)

·       Ermittlung züchterisch relevanter Leistungsdaten

·       Gestaltung und Durchführung eines in der Zuchtbuchordnung vereinbarten Zuchtprogramms

·       Führung des Zuchtbuches gemäß Zuchtbuchordnung

·       Beratung der Mitglieder des Verbandes in Fragen der Zucht, Haltung, Fütterung, Fruchtbarkeit, Krankheitsbekämpfung usw.

·       Durchführung von züchterischen Maßnahmen wie Bewertung, Zuchtbuchaufnahmen, Leistungsprüfungen für Stuten, Hengste und Nachkommen

·       Förderung des Absatzes von Pferden

·       Veranstaltung von Leistungsprüfungen und Schauen, Beschickung von Ausstellungen

·       Vertretung der Mitglieder und der Interessen des Verbandes gegenüber Behörden und Organisationen

·       Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der Reit- und Fahrvereine Berlin-Brandenburg e.V. und Sachsen-Anhalt e.V.

·       Der Pferdezuchtverband strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Stiftung Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse) und dem Landgestüt Sachsen-Anhalt in Prussendorf an

 

§ 3          Gliederung des Verbandes

Der Verband gliedert sich in Pferdezuchtvereine und Zuchtbezirke.

 

Pferdezuchtvereine

sind nach Vereinsrecht  im Vereinsregister eingetragene Vereine. Pferdezuchtvereine können gebildet werden durch Züchter aller zu betreuenden Rassen bei mindestens 20 Vereinsmitgliedern, die ordentliche Mitglieder der Verbandes sind. Die Geschäftsordnung / Satzung der Pferdezuchtvereine bedarf der Genehmigung durch den Vorstand des Verbandes.

Über Interessengemeinschaften können rassespezifische Angelegenheiten vereinsübergreifend wahrgenommen werden. Der Verband haftet nicht für finanzielle Verpflichtungen der Vereine und Interessengemeinschaften.

 

 

Die Pferdezuchtvereine haben die Aufgaben:

·          die Verbindung zum Vorstand (Ehrenamt) und der Geschäftsstelle ( Hauptamt) für den einzelnen Züchter herzustellen

·          Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung

·          die Einstellung der Mitglieder zu geplanten Maßnahmen oder zu Vorschlägen aus Mitgliederkreisen zu ermitteln und die zur Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder zu unterrichten

·          ordentliche Mitglieder für die Vorstandswahl zu benennen

·          geeignete Züchter als Preisrichter für Schauen und als Mitglieder der Bewertungskommission vorzuschlagen

·          ehrenamtliche Mitwirkung der Mitglieder auf züchterischen Veranstaltungen und Förderung des Züchternachwuchses

·          Kontakt mit den reiterlichen Organisationen zu pflegen.

 

Zuchtbezirke

Es gibt zwei Zuchtbezirke, einen in Berlin-Brandenburg und einen in Sachsen-Anhalt. Es wird mindestens einmal jährlich eine Versammlung durchgeführt.

Die Zuchtbezirksversammlungen werden durch die Vorsitzenden der Zuchtvereine gebildet. Die Versammlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand des Verbandes geführt.

Die Zuchtbezirksversammlung hat die Aufgaben:

·       Zusammenfassung der Meinungen und Interessen der Zuchtvereine

·       Vorschlag der Kandidaten der Zuchtbezirksvertreter und dessen Stellvertreter für den geschäftsführenden Vorstand, wenn einer der Kandidaten gleichzeitig für den Vorsitz kandidiert, ist für diesen ein weiterer stellvertretender Kandidat vorzuschlagen

·       Vertretung des Zuchtbezirks im Vorstand zur Wahrung der Züchternähe sowie der regionalen Ausgewogenheit

 

§ 4          Mitgliedschaft

4.1.   

Der Verband hat    - ordentliche Mitglieder

- außerordentliche Mitglieder

                                               - Ehrenmitglieder

Jeder Züchter im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich des Verbandes, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, hat auf Grundlage des Tierzuchtgesetzes das Recht auf Mitgliedschaft.

4.2.   Rechte der Mitglieder:

·       die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen

·       an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen

·       Anträge zu stellen

·       jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand und die Delegiertenversammlung gewählt werden.

·       Mitglieder außerhalb des Kernzuchtgebietes haben die Möglichkeit einen Verein zu gründen,  der sich einem Zuchtbezirk anschließt.


Die Kandidaten für den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter dürfen am Wahltag das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

 

4.3.   Pflichten der Mitglieder:

·       Durch den Beitritt zum Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt tritt das Mitglied gleichzeitig einem Pferdezuchtverein des Pferdezuchtverbandes Brandenburg- Anhalt, bei. Soweit das Mitglied in seiner Beitrittserklärung keinen Pferdezuchtverein benennt, bezieht sich die Beitrittserklärung auf den für seinen Wohnort zuständigen Pferdezuchtverein.

·       die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Verbandes und der Pferdezuchtvereine zu befolgen, sowie alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Verbandes zu schädigen vermag.

·       festgesetzte Beiträge und Gebühren fristgemäß zu zahlen, sowie sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verband zu erfüllen.

·       die vom Bund und Land auf dem Gebiet der Pferdezucht erlassenen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Verfügungen zu befolgen.

·       die Veröffentlichungen von zuchtwertrelevanten Daten aller Pferde, die von ihnen gezüchtet wurden oder in ihrem Eigentum / Besitz stehen oder standen, zu dulden.

·       dem Verband auf Verlangen zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft zu erteilen oder Einblick in die Zuchtunterlagen zu gewähren.

 

4.4.   Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die

·       die Voraussetzungen des jeweils gültigen Tierzuchtgesetzes erfüllt.

·      die Satzung mit der im Anhang befindlichen Zuchtbuchordnung, Zuchtprogramm als auch die Gebührenordnung des Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkennt.

·      im Besitz eines nach Maßgabe der Zuchtbuchordnung zuchtbuchfähigen, eingetragenen Pferdes ist.

·       ihren Wohnsitz (natürliche Personen) ihren Sitz (juristische Person) in dem in

§ 1 genannten territorialen Tätigkeitsgebiet des Verbandes hat.

 

4.5.          Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Pferdes werden,

die die Interessen und Bestrebungen des Verbandes unterstützen, ohne Eigentümer eines eingetragenen Pferdes zu sein.

 

4.6.          Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können Persönlichkeiten werden, die sich um die Belange des Verbandes besondere Verdienste erworben haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, soweit sie nicht Besitzer eingetragener Pferde sind.

 

4.7.          Der Verband wird grundsätzlich nur für Mitglieder tätig. In begründeten Ausnahmefällen ist er berechtigt, auch für Nichtmitglieder tätig zu werden, dies unterliegt einer Gebühr.

 

4.8.   Erwerb der Mitgliedschaft:

·       Ordentliche Mitgliedschaft (§ 4.4.) wird durch eine Beitrittserklärung erworben und setzt den Besitz eines in das Zuchtbuch des Verbandes eingetragenen Pferdes voraus.

·       Außerordentliche Mitgliedschaft (§ 4.5.) wird durch Beitrittserklärung erworben.

·       Ehrenmitglieder (§ 4.6.) werden durch den Vorstand ernannt.

·       Ehrenvorsitzende werden durch die Delegiertenversammlung ernannt.

 

4.9.   Beendigung der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft endet:

·       wenn das Mitglied nicht mehr Besitzer eines eingetragenen Pferdes ist.

·       Sie wird in eine außerordentliche Mitgliedschaft überführt, wenn durch den Züchter oder den Verband keine Kündigung erfolgt.

·       durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist und bis zum 31.12. für das Folgejahr schriftlich zu erklären ist

·       durch Tod (natürliche Personen) bzw. Auflösung der juristischen Person. Die ordentliche Mitgliedschaft kann ohne Entrichtung der Eintrittsgebühr auf Antrag durch die Erben fortgesetzt werden.

·       durch Ausschluss, der zulässig ist bei:

-         Verstoß gegen das Tierzuchtgesetz, die Satzung und die Zuchtbuchordnung, in dessen Folge die Voraussetzungen für einwandfreie züchterische Arbeit nicht mehr gegeben ist

-         unehrenhaftem, den Verband schädigendem Verhalten

-         Verzug von Zahlungen von Beiträgen oder Gebühren.

Der Ausschluss ist nur zulässig nach mindestens zweimaliger Mahnung. Die letzte Mahnung hat schriftlich mit einer Mahnfrist von zwei Wochen zu erfolgen. Die zweite Mahnung ist als letzte außergerichtliche Mahnung gekennzeichnet, nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Bis zum Ausgleich der Zahlung bzw. Beendigung des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft. Alle Aufwendungen, die in dem Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug entstehen, gehen zu Lasten des Schuldners. Der Ausschluss muss mit Hinweis auf die resultierenden Rechtsfolgen schriftlich begründet und mitgeteilt werden. Erfolgt keine Antwort oder kein fristgerechter Ausgleich der Forderungen, wird die Löschung der Mitgliedschaft ohne weitere Mitteilung vollzogen. Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen durch schriftliche Eingabe zur Entscheidung durch die Delegiertenversammlung möglich. Bei Ausschluss erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Pferdezuchtverein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verband. Beiträge für das laufende Geschäftsjahr und etwa sonstige gegenüber dem Verband bestehende Verpflichtungen sind zu erfüllen. Für die eingetragenen Pferde ausscheidender oder ausgeschlossener Mitglieder ruht die Zuchtbuchführung.

 

§ 5          Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

     1.        die Delegiertenversammlung

     2.        die Revisionskommission

     3.        der Vorsitzende und der geschäftsführende Vorstand

     4.        der Vorstand

     5.        der Geschäftsführer und der Zuchtleiter

Die nicht in einem Angestellten- oder Dienstverhältnis ausgeübte Verbandstätigkeit ist ehrenamtlich.

 


 

5.1.         Delegiertenversammlung

5.1.1.       Grundsätzliches

Die Delegiertenversammlung besteht aus

·       max. einem ordentlichen Mitglied je 40 eingetragenen Stuten, die von den Pferdezuchtvereinen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Jeder Pferdezuchtverein muss jedoch mindestens einen Delegierten stellen.

·       dem Vorstand des Verbandes.

Bei der Wahl eines Delegierten in den Vorstand sowie bei Ausscheiden eines Delegierten in der laufenden Amtsperiode ist eine Ersatzwahl erforderlich.

Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind auf Verlangen des Vorstandes, entsprechend Minderheitenrecht gemäß § 37 BGB, vom zehnten Teil der Verbandsmitglieder oder von ⅓ der Delegierten einzuberufen.

Die Einberufung der Delegiertenversammlung muss vierzehn Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnungen schriftlich erfolgen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Außer den Delegierten sind die Mitglieder des Vorstandes stimmberechtigt.

Jede Delegiertenversammlung ist für alle Mitglieder öffentlich. Jedes Verbandsmitglied kann Anträge an die Delegiertenversammlung stellen, diese müssen jedoch 4 Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Über jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

5.1.2.    Beschlüsse und Wahlen

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen "Ja" - und "Nein" - Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Folgende Beschlüsse bedürfen einer ¾ - Mehrheit:

·       Änderungen der Satzung und Gebührenordnung

·       Auflösung des Verbandes

·       Veräußerung von Verbandsliegenschaften

Alle Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

"Ja" - und "Nein" - Stimmen (auf Antrag der Delegiertenversammlung kann offen abgestimmt werden). Bei Stimmengleichheit entscheidet eine anschließende Stichwahl.

 

5.1.3.    Aufgaben

Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·       Genehmigung des Jahresberichtes, des Jahresvoranschlages, des Jahresabschlusses und der Vermögensverwaltung, sowie Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers für das abgelaufene Geschäftsjahr

·       Festsetzung von Beiträgen und Gebühren

·       Wahl des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder

·       Abberufung von Verbandsmitgliedern aus ihren Ämtern, sowie Entscheidungen über die nicht aufgenommenen, ausgeschlossenen oder gemaßregelten Mitglieder

·       Wahl der Mitglieder und Stellvertreter in die Rasseparlamente der FN auf

              4 Jahre

·       Wahl von drei Rechnungsprüfern (auf 4 Jahre)

·       Ernennung von Ehrenvorsitzenden

·       Beschluss zur Änderung des Zuchtprogramms, der Zuchtbuchordnung und

·       Gebührenordnung

·       Übertragung bestimmter Aufgaben an den Vorstand

·       Auflösung des Verbandes.

 

5.2.         Die Revisionskommission

Die sachliche Prüfung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögensübersicht erfolgt durch die drei von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüfer. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht auszustellen, der der Delegiertenversammlung vor Abnahme der Jahresrechnung vorzulegen ist. Die Jahresrechnung ist während der letzten 14 Tage, vor der die Jahresrechnung genehmigende Delegiertenversammlung zusammentritt, zur Einsichtnahme für jedes ordentliche Verbandsmitglied in der Geschäftsstelle auszulegen.

 

5.3.         Der Vorsitzende und der geschäftsführende Vorstand

5.3.1.   

Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außer­gerichtlich. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.

Der  Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Delegiertenversammlung ein und leitet diese. Er veranlasst die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Im Fall von Not­ständen oder zur Beseitigung von Missständen kann er sofort Anordnungen treffen, die er später von den zuständigen Organen genehmigen lassen muss.

 

5.3.2.   Den geschäftsführenden Vorstand bilden: <S></S>

·       der Vorsitzende des Verbandes, die beiden Zuchtbezirksvertreter und je ein Zuchtbezirksstellvertreter (wobei jeweils einer der Züchtervertreter das Deutsche Sportpferd und der andere Züchtervertreter die Pony-, Kaltblut und Spezialrassen des jeweiligen Zuchtbezirkes vertritt).

·       Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter für Deutsches Sportpferd und einen Stellvertreter für Pony, Kaltblut und Spezialrassen, wovon einer aus dem Zuchtbezirk Berlin-Brandenburg und einer aus dem Zuchtbezirk Sachsen-Anhalt kommt.

·       für die Wahl in den geschäftsführenden Vorstand sind mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen nötig

·       ist der Vorsitzende des Verbandes gleichzeitig ein Zuchtbezirksvertreter, so ist ein anderer Zuchtbezirksvertreter aus diesem Zuchtbezirk zu wählen

·       der Geschäftsführer und der Zuchtleiter (mit beratender Stimme)

Er hat insbesondere die Aufgabe:<S style="text-line-through: double"></S>

·       Vorbereitung von Änderungen von Zuchtprogramm und Zuchtbuchordnung

·       Treffen von Entscheidungen im Rahmen des Zuchtprogramms und der Zuchtbuchordnung

·       Entscheidungen über Art und Durchführung von züchterischen Veranstaltungen

·       Entscheidung über Einsprüche zur Zulassung zur Körung, Körurteile usw.

·       Benennung von Richtern für züchterische Veranstaltungen

·       Der geschäftsführende Vorstand führt die Aufgaben des Vorstandes zwischen den Vorstandssitzungen. Er tagt mindestens zweimal jährlich. Er kann in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen, auch in finanzieller Hinsicht treffen. Diese müssen der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

5.4.         Der Vorstand

5.4.1.       Grundsätzliches

Der Vorstand besteht aus:

·          dem geschäftsführenden Vorstand und

·          weiteren 9 ordentlichen Mitgliedern, von denen 4 aus dem Zuchtbezirk Berlin-Brandenburg, davon mindestens 1 Vertreter für Pony-, Kaltblut und Spezialrassen und 5 aus dem Zuchtbezirk Sachsen-Anhalt, davon mindestens 2 Vertreter für Pony-, Kaltblut und Spezialrassen entsandt werden.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren durch die Delegiertenversammlung gewählt.

 

Mit beratender Stimme nehmen auf Einladung an den Vorstandssitzungen teil

·       der Geschäftsführer und der Zuchtleiter

·       ein durch den Vorstand berufener Jugendbeauftragter

·       die Leiter der Landgestüte beider Länder

·       der Vorsitzende des Privathengsthalterverbandes

·       die Vorsitzenden der Pferdesportverbände aus Berlin-Brandenburg und Sachsen-Anhalt, sofern sie nicht ordentliche Vorstandsmitglieder sind

·       die Vertreter der zuständigen Behörde der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt

Jährlich findet mindestens eine erweiterte Vorstandssitzung statt, zu der alle IG-Vorsitzenden und die Vertreter in den FN-Rasseparlamenten eingeladen werden.

Der Vorstand ist vom Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Jährlich muss wenigstens eine Vorstandssitzung stattfinden.

Der Vorstand ist auf Antrag von ⅓ der Vorstandsmitglieder einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen "Ja" - und "Nein" - Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes wird geheim abgestimmt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, ist eine Nachwahl durch die nächste Delegiertenversammlung erforderlich. Sind weniger als 50% + 1 Vorstandsmitglied vorhanden, ist unverzüglich eine außerordentliche Delegiertenversammlung zur Ersatzwahl einzuberufen. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

5.4.2.       Aufgaben

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung, dem geschäftsführenden Vorstand und dem Geschäftsführer oder Zuchtleiter übertragen sind. Er kann alle Maßnahmen ergreifen, die im Interesse des Verbandes und seiner Mitglieder liegen und die Verbandsaufgaben fördern.

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

·       Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung

·       Berufung der Mitglieder der Bewertungskommissionen für Hengste und Stuten

·       Berufung der Mitglieder der Bewertungskommission für Stuten zur Vergabe des Prädikates „Staatsprämienstute“ im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden

·       Berufung eines Jugendbeauftragten

·       Erstellung einer Verfahrensordnung für die Revisionskommission

·       Einstellung eines Geschäftsführers bzw. Zuchtleiters

·       Benennung eines Pressesprechers

·       Bestimmung von Art und Umfang der Einbeziehung von Hengsten anderer Zuchtpopulationen, die zur Erreichung der im Zuchtprogramm festgelegten Ziele dienlich sind

·       Beschluss über die Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsbereiches auf weitere Länder

·       Festlegung von Terminen für Absatz-, Schau- und sonstige Veranstaltungen

·       Aufstellung, Voranschlag und Abschlussrechnung für den Jahreshaushalt

·       Erstellungsvorschlag für die Beitrags- und Gebührenordnung an die Delegiertenversammlung

·       Erforderlichenfalls Erlassung einer Geschäftsordnung, Auszeichnungsordnung und Prämierungsordnung

·       Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

·       Genehmigung der Geschäftsordnungen bzw. Satzungen der Pferdezucht-vereine

·       Vorschlag zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden an die Delegiertenversammlung und Beschluss zur Ernennung von Ehrenmitgliedern

·       Vergabe von Auszeichnungen

 

5.5.         Der Geschäftsführer und der Zuchtleiter

Die Geschäftsführer und Zuchtleiter werden durch den Vorstand angestellt und entlassen. Die Aufgaben werden durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung festgelegt. Der Geschäftsführer fungiert als stellvertretender Zuchtleiter und der Zuchtleiter fungiert als stellvertretender Geschäftsführer.

Dem Geschäftsführer obliegen folgende Aufgaben:

·          Führung der Verwaltung des Verbandes

·          Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftsstelle sowie Einstellen der Mitarbeiter mit Zustimmung des Vorstandes

·          Verantwortung für die Rechnungs- und Kassenführung

·          Erstattung des Geschäftsberichtes

·          Teilnahme an den Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme.


 

Dem Zuchtleiter obliegen folgende Aufgaben:

·          tierzuchtrechtliche Verantwortung für die Zuchtarbeit

·          Leitung und Beaufsichtigung der Zuchtbuchführung

·          Erstattung des züchterischen Jahresberichtes

·          Teilnahme an den Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme

·          Verbindung zu tierzuchtrechtlichen Behörden und Organisationen

Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind Angestellte des Verbandes.

 

§ 6          Finanzen

Die Mitgliederbeiträge, eine Vereinsumlage und die Gebührenordnung werden von der Delegiertenversammlung beschlossen. Die Mittel dienen ausschließlich satzungsmäßigen Zwecken, über die Verwendung legen die Rechnungsprüfer jährlich Rechenschaft vor der Delegiertenversammlung ab. Mitglieder dürfen keine Mittel des Verbandes erhalten. Der Verband begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Der Verband haftet nicht für finanzielle Verpflichtungen der Pferdezuchtvereine.

 

§ 7          Bekanntgabe von Beschlüssen und sonstigen Verlautbarungen

Beschlüsse des Vorstandes und der Delegiertenversammlung sowie sonstige Mitteilungen des Verbandes sind im Internet und in den Zeitschriften „Reiten und Zucht in Berlin und Brandenburg-Anhalt“ und „Sport und Zucht PFERDE in Sachsen-Anhalt“ bekannt zugeben oder durch Rundschreiben zu veröffentlichen.

 

§ 8          Auflösung

8.1.

Der Verband kann in einer ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Delegierten aufgelöst werden. Ist diese Mehrheit nicht vorhanden, genügt ¾ Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Delegierten einer zum gleichen Zweck einberufenen weiteren Delegiertenversammlung. Zwischen beiden Versammlungen muss eine Frist von vier Wochen liegen.

 

8.2.

Bei Auflösung des Verbandes fällt sein Vermögen an seinen Rechtsnachfolger, der von der auflösenden Delegiertenversammlung benannt wird, sofern dieser gemeinnützig ist, mit der Maßgabe der ausschließlichen Verwendung zur Förderung der Pferdezucht im Sinne von steuerbegünstigten Zwecken. Beschlüsse darüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 9          Haftungsklausel

Für Schäden jeder Art, die einem Verbandsmitglied durch Maßnahmen oder Unterlassen von Maßnahmen des Verbands oder seiner Mitglieder oder aus der Benutzung von Verbands- oder Vereinseinrichtungen des Verbands oder dessen Mitglieder entstanden sind oder entstehen, haften der Verband und seine Mitglieder nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verband oder seine Mitglieder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

 

 

§ 10        Schlussbestimmung

Die Satzung ist am 17.04.1990 errichtet, mehrfach geändert und neu gefasst.

Die Satzung in der vorliegenden Fassung ist in der Delegiertenversammlung am

26. März 2011 beschlossen.

 

 

 

 

Unterschrieben von:           

 

Vorsitzender:                     Wolfgang Jung                  

 

 

stellvertr. Vorsitzender: Manfred Schiller                                              

 

 

stellvertr. Vorsitzender:  Detlef Schwolow