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Ab sofort wird gechippt

Der Chip ist Pflicht

Im Jahr 2009 angekündigt und schon vielfach diskutiert ist es nun 2010 wirklich so weit: die Viehverkehrsverordnung ist verabschiedet und damit müssen alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel ect.) nicht nur mit einem Equiden(Pferde-)pass ausgestattet werden, sondern mittels Microchip auch elektronisch gekennzeichnet werden. Grund für diese Neuregelung sind Tierseuchenvorsorge und Verbraucherschutz. Es sollen Doppelausstellungen von Pässen vermieden werden, um im Fall von Seuchen einen genauen Überblick über Anzahl, Besitzer und Standort der Pferde zu haben. Ferner dürfen mit bestimmten Medikamenten behandelte Pferde nicht in die Nahrungskette gelangen. Durch die Speicherung der Microchipnummer beim Pferdezuchtverband und darüber hinaus in der HIT Datenbank in München, die seit längerem schon für andere Tierarten existiert, sollen derartige Dinge gewährleistet werden. Der Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e. V.  ist die ausgebende Stelle für die Microchips, die für Zucht- und Nutzpferde verwendet werden. Die bei den Tierärzten vorrätigen, allgemeingültigen Microchips dürfen ab sofort für Pferde nicht mehr verwendet werden.

Zuchtpferde


Wie geht das Ganze nun von statten? Für die Zuchtpferde ist es denkbar einfach: die Fohlen kommen wie gehabt bei Fuß der Mutter zu Fohlenschau / Nachbrenntermin / Hoftermin und werden durch den Verbandsmitarbeiter aufgenommen. Neben der Aufnahme von Farbe und Abzeichen wird durch den sachverständigen Zuchtverbandsmitarbeiter auch der Microchip auf der linken Halsseite gesetzt sowie die zusätzliche Kennzeichnung mittels Brandzeichen vorgenommen. Der Brand ist nun nicht mehr verpflichtend, wird aber vom Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e.V. weiterhin empfohlen.

Pferde ohne Abstammung


Für Pferde ohne Abstammung, die einen Equidenpass ohne Zuchtdokument erhalten, sind die Microchips bei den Geschäftsstellen des Pferdezuchtverbandes zusammen mit dem Pass zu beantragen. Die entsprechenden Antragsformulare u. pferdespezifischen Microchips sind beim  Pferdezuchtverband (sowie teilweise bei den Pferdefachtierärtzten bzw. Turniertierärzten) verfügbar. Nach Antragstellung wird der Microchip dem Pferdehalter zugeschickt, wo er dann vom Tierarzt implantiert werden kann. Die Aufnahme und das Setzten der Microchips können in einem Atemzug auch durch einen Verbandsmitarbeiter zu einer zentralen Veranstaltung (Fohlenschau, Stuteneintragung ect.) oder zu einem Einzeltermin durchgeführt werden.

Tierhalternummer


Neu ist, dass in der HIT Datenbank auch die Tierhalternummer gespeichert werden muss. Diese Registriernummer wird von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern (LÜVA) der Landkreise vergeben. Sie ist vom Züchter bzw. Antragsteller des Pferdepasses stets mit anzugeben ohne diese, darf kein Pferdepass ausgestellt werden.

(LÜVA)   Kreisveterinärämter in Sachsen-Anhalt

(LÜVA)    Kreisveterinärämter in Brandenburg

Viehverkehrsordnung 2010

Der Pferdehalter mit größerer Verantwortung


Die Neufassung der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) ist verabschiedet und der Microchip für Pferde kommt. Neben dieser Neuerung ist in dem umfassenden Regelwerk auch eine Verschiebung der Verantwortlichkeiten in Richtung des Tierhalters (hier = Pferdehalter) verankert.

Pferdehalter im Sinne der ViehVerkV ist jeder, der Pferde hält und für die Haltung verantwortlich ist und zwar unabhängig vom Zweck der Haltung, unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlich, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den gehaltenen Pferdes und unabhängig von der Dauer der Haltung. Der Pferdehalter muss also nicht zwingend Besitzer oder Eigentümer sein. In diesem Sinne ist z.B. der verantwortliche Betreiber von Pensionsställen Halter der eingestellten Pferde. Ebenso ist der Transporteur eines Pferdes Tierhalter im Sinne der ViehVerkV.


Der Eigentümer hat das umfassende Recht an einer Sache /einem Tier. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze entgegenstehen. Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Pferd hat. Er kann, muss aber nicht identisch mit dem Eigentümer sein. Fakt ist, dass dem Eigentümer zwar das Pferd gehört, sich die Pflichten der ViehVerkV aber an den Halter richten und dieser somit für die Einhaltung verantwortlich ist. Im Folgenden soll näher auf die neuen Verpflichtungen für den Halter eingegangen werden.


1. Anzeige der Pferdehaltung


Jeder Pferdehalter ist verpflichtet, seine Pferdehaltung oder seinen Betrieb beim zuständigen Lebensmittel- und Veterinäramt anzuzeigen. Nach der Meldung erhält jeder Halter unabhängig davon, ob es sich um einen erwerbswirtschaftlichen Betrieb oder eine private Pferdehaltung handelt eine Betriebsnummer.


2. Kennzeichnung der Pferde


Für jeden Pferdehalter besteht die Pflicht der Kennzeichnung aller gehaltenen Pferde. Das heißt, alle ab 2010 registrierten Pferde/Fohlen werden vom Pferdezuchtverband mit einem Microchip gekennzeichnet und es wird ein Pferdepass als lebenslanges Begleitdokument angefertigt.


Die Registrierung und Kennzeichnung bei Zuchtpferden geht weiterhin denkbar einfach von statten. Die Züchter, die in den meisten Fällen sowohl Halter als auch Eigentümer/Besitzer sind, können ihre Fohlen weiterhin wie gehabt zu Fohlenschau / Nachbrenntermin / Hoftermin durch einen Verbandsmitarbeiter identifizieren lassen, vorausgesetzt sie teilen uns ihre Registrier-/ Halternummer, die sie vom zuständigen Lebensmittel- und Veterinäramt nach Anmeldung ihrer Pferdehaltung erhalten haben, mit.


Für Pferde ohne Abstammung sind der Microchip sowie der Pferdepass durch den Halter unter Angabe seiner Registrier-/ Halternummer bei der jeweiligen Geschäftsstelle des Pferdezuchtverbandes zu beantragen. Die Aufnahme des Pferdes und das Setzen des Microchips kann entweder durch einen Mitarbeiter des Pferdezuchtverbandes oder durch einen Tierarzt erfolgen.


Im letzteren Fall werden dem Pferdehalter nach Antragstellung mittels Formular ein Datenerfassungsbogen und ein Microchip per Post zugeschickt. Der Tierarzt setzt den Chip und füllt den Erfassungsbogen aus, dieser wird an den Pferdezuchtverband zurück schickt und auf dessen Grundlage wird der Pass erstellt.


Wirklich neu am System ist neben dem Microchip, dass ohne Registrierung beim Veterinäramt und somit ohne Registrier-/ Halternummer kein Pferdepass mehr erstellt werden kann. Der Pferdezuchtverband muss alle Daten zu einem registrierten Pferd eine zentrale Datenbank (HIT) melden, was ohne entsprechende Registrier-/ Halternummer nicht möglich ist.


3. Besitzverhältnis
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Der Pferdehalter ist weiterhin dafür verantwortlich, dass die Besitzverhältnisse bei einem in seiner Obhut stehenden Pferd korrekt dokumentiert sind. Dass heißt, der aktuelle Besitzer ist dem Pferdezuchtverband gemeldet und im Pferdepass eingetragen. Der Wechsel eines Pferdes in einen anderen Stall, z.B. Pensionsstall, ist nicht meldepflichtig. Der Betreiber des Stalles ist jedoch verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Daten in Bezug auf den Pferdebesitzer noch aktuell sind. Ist dies nicht der Fall, muss sich der Pensionsstallbetreiber darum kümmern, dass der aktuelle Besitzer im Pass vermerkt wird.


4. Pferdepass ist Pflicht


Bisher mussten Pferde, die nicht verbracht (also transportiert) wurden, keinen Pferdepass besitzen. Nach der neuen ViehVerkV ist es dem Pferdehalter verboten, Pferde ohne Pass in seinen Bestand aufzunehmen oder zu halten. Mit Ausnahme der folgenden Fälle muss der Pass immer mit dem Pferd mitgeführt werden:    •    Haltung auf der Weide oder im Stall, wenn der Halter den Pferdepass unverzüglich beibringen kann    •    nicht abgesetzte Fohlen, die noch bei Fuß der Mutter laufen    •    wenn im Rahmen eines Lehrgangs oder eines Wettkampfes der Veranstaltungsort verlassen wird (beispielsweise bei einer Vielseitigkeitsprüfung)    •    Notsituationen (z.B. wenn ein Einhufer wegen einer Kolik schnell in eine tierärztliche Klinik gebracht werden muss).